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Miteinander statt gegeneinander

Gemeinsam statt gegeneinander

Ein Gastbeitrag von Maskenfrei.express

Gemeinsame Ziele verbinden! Für den Wahnsinn, der uns seit über 2 Jahren begegnet, versuchen wir Lösungen zu finden, indem wir die Gesetze genau lesen. Schaut Euch immer alles eigenständig an, hinterfragt und beobachtet – egal was von wem behauptet wird. Jeder kennt den Spruch „An ihren Früchten könnt ihr sie erkennen“.

Und wir möchten Euch hier unsere Sicht darlegen.

Wie können Fake-News in der Blase aussehen? Im Grunde sind sie einfach zu erkennen – am jeweiligen Ziel, Angst zu erzeugen oder Hoffnung zu geben. In unserem Fall werden einfach bewusst falsche Behauptungen aufgestellt, die an der „Wirklichkeit“ vorbeigehen und nur das Ziel haben, Eltern zu verängstigen. Die Argumente sind kompletter Unsinn. Bei www.maskenfrei.express handelt es sich gerade NICHT um eine Bescheinigung aus medizinischen Gründen oder aufgrund einer Behinderung.

Der Rechtsanwalt Matthias Brandes hat dazu folgende Argumente und Überlegungen zusammengetragen:

„Ab dem 01.10.2022 gilt, befristet zunächst bis zum 07.04.2023, das neue IfSG. Es gelten also weiterhin einschneidende Corona-Schutzmaßnahmen. Dazu zählt unter anderem die Pflicht, in vielen Bereichen oder zu bestimmten Anlässen eine Maske zu tragen.

Die gesetzliche Regelung ist normiert in § 28b IfSG. In § 28b Abs. 1 S. 3 IfSG sind allerdings Ausnahmen von dieser Verpflichtung beschrieben.

Dort heißt es:
Eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) muss nicht getragen werden von

  1. Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  2. Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske oder medizinische Gesichtsmaske tragen können, und
  3. gehörlosen und schwerhörigen Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.

Ohne weiteres ist anzunehmen, dass ein Großteil der Gehörlosen oder Schwerhörigen bereits unter Ziff. 2 fallen, da mit der Beeinträchtigung häufig auch ein GdB (Grad der Behinderung) verbunden ist.

Schwerhörigkeit ist aber darüber hinaus auch weit verbreitet in der Bevölkerung. Jeder siebte Erwachsene ist davon stark betroffen, ab 65 jeder zweite. Fast jeder Jugendliche oder Erwachsene hat einen zumindest geringgradigen Hörverlust.

Auch eine geringgradige Schwerhörigkeit erfüllt den Ausnahmetatbestand in Ziff. 3! Der Gesetzgeber macht hier keinen Unterschied. Auch ist ein Nachweis, etwa wie in Ziff. 2, nicht erforderlich, eine Schwerhörigkeit zu belegen. Auch eine erst durch längeres Maskentragen entstehende Beeinträchtigung des Hörvermögens, etwa durch die verminderte Ein- oder Rückatmungsmöglichkeit und den damit verbundenen Druckaufbau im Ohr, dürfte den Tatbestand der Schwerhörigkeit erfüllen.

Anders als die Regelungen in § 28a IfSG, die für ihre Anwendbarkeit einen Beschluss des Bundestages zur Feststellung einer epidemischen Notlage erfordern, sind die in § 28b IfSG geregelten Maßnahmen latent für den genannten Zeitraum gültig und deshalb als besonders restriktiv zu bezeichnen. In Kohärenz hierzu sind deshalb die Ausnahmetatbestände weit auszulegen.

D. h., dass bereits bei einem geringgradigen Hörverlust in diesem Kontext von einer Schwerhörigkeit auszugehen ist. Maskenfrei.express bietet deshalb die Möglichkeit, diesen Hörverlust an sich selbst zu überprüfen. Außerdem hilft maskenfrei.express dabei, diese eigene Einschätzung zu dokumentieren und einen Schwerhörigenausweis gem. § 28b Abs. 1 S. 3 Ziff. 3 IfSG zu erstellen.

Aus dem Argument, dass eine schwerwiegende Hörbeeinträchtigung bereits unter die medizinischen Tatbestände falle, folgt, dass im Umkehrschluss die gesondert vertatbestandlichte Schwerhörigkeit systematisch gesehen als niederschwellig vorausgesetzt werden muss.“

Maskenfrei.express ist vor diesem Hintergrund uneingeschränkt zu empfehlen.

Befreien wir uns jetzt von der Maskenpflicht.



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