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STIKO-Änderung: Aufarbeitung beginnt mit den eigenen Regeln*

Die Änderung der STIKO-Empfehlung ist mehr als eine fachliche Anpassung. Sie wirft eine grundsätzliche Frage auf:

Wurden während der Corona-Zeit die Verfahren, Prüfmaßstäbe und Sicherheitsstandards eingehalten, nach denen medizinische Empfehlungen und staatliche Entscheidungen getroffen werden sollten?

Aus meiner Sicht muss genau dort eine ernsthafte Aufarbeitung beginnen. Nicht bei der Frage, wer damals politisch oder medizinisch recht hatte. Sondern bei der Frage, ob die eigenen Regeln eingehalten wurden.

Man kann das mit der Luftfahrt vergleichen. Zeigt ein Flugzeug ein Warnsignal, werden die Checklisten nicht außer Kraft gesetzt. Im Gegenteil: Gerade dann werden sie besonders sorgfältig abgearbeitet. Niemand würde akzeptieren, dass ausgerechnet in einer Krisensituation auf bewährte Sicherheitsverfahren verzichtet wird.

Für medizinische Empfehlungen und staatliches Handeln sollte derselbe Grundsatz gelten.

Während der Corona-Zeit wurden Entscheidungen getroffen, die tief in das Leben vieler Menschen eingriffen – in Arbeit, Familie, Bildung, Pflege, Medizin und teilweise auch in die Ausübung von Grundrechten. Je größer die Auswirkungen einer Entscheidung sind, desto höher sind die Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit.

Deshalb sollte eine Aufarbeitung nicht mit Bewertungen beginnen, sondern mit einer Überprüfung der Entscheidungsprozesse.

Der Kern einer rechtsstaatlichen Aufarbeitung liegt nicht darin, Entscheidungen nachträglich mit dem Wissen von heute zu bewerten. Entscheidend ist vielmehr, ob die damals handelnden Institutionen nach den Methoden, Regeln und Prüfstandards vorgegangen sind, die sie sich selbst gegeben hatten.

Für nahezu jeden Entscheidungsprozess existieren Verfahren, Leitlinien und Bewertungsmaßstäbe. Sie sollen sicherstellen, dass Entscheidungen nachvollziehbar, überprüfbar und sachgerecht getroffen werden – gerade in Situationen mit hohem Zeitdruck oder großer Unsicherheit.

Deshalb muss die Aufarbeitung genau dort ansetzen:

  • Wurden diese Methoden eingehalten?
  • Wurden die vorgesehenen Prüfungen tatsächlich durchgeführt?
  • Wurden bekannte Unsicherheiten so berücksichtigt, wie es die eigenen Standards verlangen?

Wurde von diesen Methoden abgewichen, stellen sich weitere Fragen:

  • Wer hat diese Abweichung entschieden?
  • Auf welcher tatsächlichen, wissenschaftlichen oder rechtlichen Grundlage?
  • Wurde die Abweichung nachvollziehbar dokumentiert und begründet?
  • War diese Begründung ihrerseits tragfähig genug, um eine Abweichung von den bisherigen Maßstäben zu rechtfertigen?

Damit endet die Prüfung jedoch nicht.

Es muss auch untersucht werden, wer überhaupt die Befugnis hatte, von bestehenden Verfahren oder Prüfstandards abzuweichen. Welche Institutionen oder Entscheidungsträger konnten etablierte Maßstäbe verändern oder faktisch außer Kraft setzen? Und waren auch diese Entscheidungen selbst wieder an überprüfbare Regeln gebunden oder konnten sie ohne eine gleichwertige Kontrolle getroffen werden?

Gerade in einem Rechtsstaat darf es keine Ebene geben, auf der Regeln zwar für alle gelten, ihre Änderung oder Nichtanwendung selbst aber keiner nachvollziehbaren Begründung mehr bedarf. Auch die Entscheidung, von bestehenden Standards abzuweichen, muss überprüfbar sein und ihrerseits nachvollziehbaren Maßstäben genügen.

Die aktuelle Änderung der STIKO-Empfehlung macht diese Fragen nicht kleiner. Sie macht sie dringlicher.

Deshalb reicht es aus meiner Sicht nicht, eine Empfehlung zu ändern und anschließend einfach zur Tagesordnung überzugehen.

Ebenso wichtig ist die Frage, ob die damaligen Entscheidungsgrundlagen sorgfältig geprüft und transparent gemacht wurden.

Dazu gehört auch der Umgang mit Datenlücken.

Es muss nachvollziehbar sein,

  • welche Aussagen durch Studien tatsächlich abgesichert waren,
  • welche Fragen noch offen waren,
  • welche Personengruppen ausreichend untersucht worden waren,
  • welche Risiken noch nicht abschließend bewertet werden konnten,
  • und wie über diese Unsicherheiten informiert wurde.

Diese Fragen richten sich nicht gegen einzelne Personen oder Institutionen. Sie dienen der Überprüfung staatlichen und fachlichen Handelns anhand objektiver Maßstäbe.

Vertrauen entsteht nicht dadurch, dass behauptet wird, Entscheidungen seien stets fehlerfrei gewesen. Vertrauen entsteht dort, wo Verfahren eingehalten, Abweichungen offen begründet und Unsicherheiten transparent kommuniziert werden.

Das gilt in besonderem Maße für Empfehlungen, die sensible Gruppen betreffen, etwa Schwangere oder Frauen mit Kinderwunsch. Gerade dort müssen Nutzen, Risiken und die Aussagekraft der vorhandenen Daten besonders sorgfältig geprüft und verständlich erläutert werden.

Die Verantwortung endet dabei nicht bei der STIKO.

Empfehlungen werden von Ministerien, Behörden, Ärzten, Einrichtungen und Arbeitgebern aufgegriffen und in praktische Entscheidungen umgesetzt. Aus fachlichen Empfehlungen können dadurch politische Maßnahmen, organisatorische Vorgaben oder erheblicher sozialer Druck entstehen. Auch dieser Prozess gehört zu einer vollständigen Aufarbeitung.

Das ist aus meiner Sicht der rechtsstaatliche Kern jeder Aufarbeitung.

Entscheidend ist, was sich anhand der Akten, der Entscheidungsprozesse und der damals verfügbaren Informationen nachvollziehen lässt – und ob die eigenen Regeln gerade in der größten Krise eingehalten oder tragfähig begründet verlassen wurden.

Genau diesen Gedanken habe ich auch in meinem Beitrag vor der Enquete-Kommission des Landtags Brandenburg in den Mittelpunkt gestellt.

Denn eine ernsthafte Aufarbeitung beginnt nicht mit Schuldzuweisungen.

Sie beginnt mit der Frage, ob diejenigen, die Entscheidungen getroffen haben, nach den Regeln gehandelt haben, die sie selbst für richtig erklärt hatten – oder ob sie von diesen Regeln abgewichen sind und ob diese Abweichungen ihrerseits nachvollziehbar, überprüfbar und fachlich tragfähig begründet wurden.

Den vollständigen Beitrag finden Sie hier


*Hinweis: In diesem Beitrag verwende ich den Begriff „Pandemie“, weil die Weltgesundheitsorganisation (WHO) COVID-19 am 11. März 2020 als Pandemie eingestuft hat und sich diese Bezeichnung in Behörden, Rechtsprechung und Wissenschaft weitgehend etabliert hat. Unabhängig davon wird in der Fachliteratur über die Definition und die hierfür maßgeblichen Kriterien diskutiert. Diese Begriffsdiskussion ist jedoch nicht Gegenstand dieses Beitrags. Die hier aufgeworfenen rechtsstaatlichen und methodischen Fragen stellen sich unabhängig davon, welche epidemiologische Definition im Einzelnen zugrunde gelegt wird.

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