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6.000 Euro für zwei Worte – bis die Verteidigung den ganzen Zusammenhang prüfte

Zwei Gerichte hatten unseren Mandanten wegen eines Facebook-Kommentars verurteilt. Am Ende sollte er 6.000 Euro zahlen – für die Worte:

„Widerliche Faschisten! #ichhabemitgemacht“

Dabei waren bereits grundlegende Fragen offen:

Hatte unser Mandant den Kommentar überhaupt geschrieben? Gegen wen richtete er sich? Welcher politische und tatsächliche Zusammenhang musste berücksichtigt werden? Und war überhaupt ein wirksamer Strafantrag nachgewiesen?

Die Instanzgerichte beantworteten diese Fragen zulasten unseres Mandanten.

Wir legten Revision ein.

Das Bayerische Oberste Landesgericht stellte das Verfahren schließlich ein. Unser Mandant ist nicht rechtskräftig verurteilt und muss die Geldstrafe nicht zahlen. Die Staatskasse trägt die Verfahrenskosten und seine notwendigen Auslagen.

Ausgangspunkt war eine öffentlich erklärte Behandlungsverweigerung

Eine Kinderarztpraxis hatte auf ihrer eigenen Internetseite veröffentlicht, ungeimpfte Kinder nicht mehr zu behandeln.

Das war kein Gerücht und keine bloße Behauptung in sozialen Medien. Die Praxis hatte ihre Entscheidung selbst öffentlich bekannt gemacht.

Ein Facebook-Beitrag griff diese Behandlungspraxis auf und kritisierte sie scharf. Der Beitrag richtete sich dabei nicht nur gegen die beteiligten Ärzte. Er stellte das Geschehen in einen größeren politischen und gesellschaftlichen Zusammenhang.

Genannt wurden politische Parteien, Medien, Propaganda und ein gesellschaftliches System des „Mitmachens“. Bereits der Ausgangsbeitrag verwendete den Begriff „Faschismus“.

Unter diesem Beitrag erschien von einem Facebook-Konto der Kommentar:

„Widerliche Faschisten! #ichhabemitgemacht“

Die Ermittlungsbehörden ordneten das Konto unserem Mandanten zu. Damit begann ein Strafverfahren wegen Beleidigung.

War unser Mandant überhaupt der Verfasser?

Unser Mandant räumte nicht ein, den Kommentar geschrieben zu haben. Er machte von seinem Recht Gebrauch, zur Sache zu schweigen.

Die Verteidigung bestritt, dass seine Urheberschaft nachgewiesen war. Auch die Aussage des hierzu vernommenen Polizeibeamten erbrachte aus unserer Sicht keine sichere Zuordnung des inzwischen nicht mehr bestehenden Facebook-Kontos zu unserem Mandanten.

Trotzdem gingen sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht davon aus, dass unser Mandant den Kommentar persönlich verfasst hatte.

Das Amtsgericht verurteilte ihn zunächst wegen öffentlicher Beleidigung. In der Berufungsinstanz setzte das Landgericht eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils 100 Euro fest.

6.000 Euro für einen Kommentar, dessen Verfasserschaft aus Sicht der Verteidigung bereits nicht sicher bewiesen war.

Meinungsfreiheit schützt auch scharfe Aussagen

Aber selbst wenn unser Mandant der Verfasser gewesen wäre, war damit noch nicht geklärt, ob der Kommentar strafbar war.

Art. 5 des Grundgesetzes schützt nicht nur höfliche, sachliche oder ausgewogene Meinungen. Auch harte, polemische und verletzende Werturteile fallen grundsätzlich unter die Meinungsfreiheit.

Eine Äußerung wird nicht allein deshalb zur Straftat, weil sie grob formuliert ist.

Bevor ein Gericht wegen Beleidigung verurteilen darf, muss es deshalb sorgfältig prüfen:

Was bedeutet die Aussage im vollständigen Zusammenhang?

Gegen wen richtet sie sich?

Kritisiert sie ein konkretes Verhalten oder dient sie nur der persönlichen Herabsetzung?

Welcher Anlass bestand für die Äußerung?

Und welches Gewicht haben die Meinungsfreiheit auf der einen und der Schutz der persönlichen Ehre auf der anderen Seite?

Nur in engen Ausnahmefällen kann diese Abwägung entfallen, etwa bei einer Formalbeleidigung, reiner Schmähkritik oder einem Angriff auf die Menschenwürde.

Das Landgericht stellte selbst fest, dass der Begriff „Faschist“ keine Formalbeleidigung ist. Der Begriff stammt aus dem politischen Bereich und besitzt einen politischen Aussagegehalt.

Damit hätte das Gericht den gesamten Zusammenhang besonders sorgfältig auslegen und anschließend beide Grundrechtspositionen gegeneinander abwägen müssen.

Aus Sicht der Verteidigung geschah genau das nicht ausreichend.

Wen meinte der Kommentar?

Das Landgericht war überzeugt, dass sich der Kommentar ausschließlich gegen die drei Ärzte richtete. Eine Bezugnahme auf Politiker oder andere Personen sei ausgeschlossen.

Die Revision griff diese Auslegung an.

Der Ausgangsbeitrag nannte ausdrücklich auch Parteien und Medien. Er sprach von Propaganda, gesellschaftlichem Gleichschritt und einem System des Mitmachens.

Auch der Hashtag „#ichhabemitgemacht“ verwies auf diesen größeren Zusammenhang.

Damit waren mehrere Deutungen möglich. Der Kommentar konnte sich auf die Ärzte beziehen. Er konnte aber ebenso auf die im Ausgangsbeitrag genannten Parteien, Medien oder allgemein auf das dort beschriebene gesellschaftliche Geschehen gerichtet sein.

Bei einer mehrdeutigen Äußerung darf ein Strafgericht nicht einfach die für den Angeklagten ungünstigste Auslegung auswählen. Es muss andere ernsthaft mögliche Bedeutungen prüfen und mit nachvollziehbaren Gründen ausschließen.

Das Landgericht stützte seine Auslegung vor allem auf Kommentare anderer Facebook-Nutzer, die unmittelbar vor und nach dem streitigen Kommentar veröffentlicht worden waren.

Es stellte jedoch nicht fest, dass unser Mandant diese anderen Kommentare überhaupt gelesen hatte. Zur Begründung zog es sogar einen Kommentar heran, der erst nach der streitigen Äußerung geschrieben worden war.

Ein späterer Kommentar eines anderen Nutzers kann aber nicht ohne Weiteres bestimmen, was ein zuvor veröffentlichter Kommentar bedeutet hat.

Der Ausgangsbeitrag war der wichtigste Zusammenhang. Gerade dessen Bezug auf Parteien, Medien und das gesellschaftliche „Mitmachen“ wurde aus Sicht der Verteidigung nicht ausreichend berücksichtigt.

Das Gericht nahm die Motivation der Ärzte an – lehnte aber die Aufklärung ab

Die öffentliche Behandlungsverweigerung der Praxis stand fest.

Offen war dagegen, wie sie medizinisch und berufsrechtlich zu bewerten war.

Die Verteidigung wollte deshalb unter anderem klären lassen:

Gab es eine Empfehlung, ungeimpfte Kinder nicht zu behandeln?

Hatten die Ständige Impfkommission, das Gesundheitsministerium oder die Ärztekammer ein solches Vorgehen empfohlen?

Und hatte die zuständige Ärztekammer die Behandlungspraxis geprüft oder berufsrechtlich beanstandet?

Diese Fragen waren für die Abwägung wichtig.

Das Landgericht nahm zugunsten der Ärzte an, sie hätten ausschließlich zum Schutz ihrer Patienten gehandelt. Es verwies auf ein besonders hohes Infektionsrisiko in einer Arztpraxis und hielt es für abwegig, dass Menschen bewusst wegen einer anderen Haltung ausgeschlossen werden sollten.

Die Verteidigung wollte genau diese Annahme überprüfen lassen. Sie beantragte unter anderem, den Präsidenten der zuständigen Ärztekammer zu hören.

Das Gericht lehnte die weitere Aufklärung ab. Zusätzliche Ermittlungen seien zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich.

Darin lag aus Sicht der Revision ein deutlicher Widerspruch:

Das Gericht verwendete die angenommene Motivation der Ärzte als Argument gegen unseren Mandanten. Gleichzeitig lehnte es die Beweiserhebung ab, mit der diese Motivation und die berufsrechtliche Bewertung des Verhaltens hätten überprüft werden können.

Ein Gericht darf einen ungeklärten Sachverhalt nicht durch eine für eine Seite günstige Vermutung ersetzen und diese Vermutung anschließend zulasten des Angeklagten verwenden.

Was bedeutet der Begriff „Faschismus“?

Ein weiterer Beweisantrag befasste sich mit der politischen und wissenschaftlichen Bedeutung des Begriffs „Faschismus“.

Damit sollte nicht bewiesen werden, dass die Ärzte tatsächlich Faschisten waren.

Es ging vielmehr um die Frage, ob der Begriff im konkreten Zusammenhang einen politischen Inhalt hatte oder lediglich als bedeutungsloses Schimpfwort verwendet worden war.

Die Verteidigung beantragte hierzu die Anhörung einer sachverständigen Zeugin und zitierte aus einem Interview:

„Also, was sie [die Faschisten] neu gestalten wollen, ist, die Gesellschaft eben nicht als Individuen zu sehen, sondern das Verhältnis von Individuum und Kollektiv neu gestalten und die Gemeinschaft als eigenen Wert zu gestalten und sozusagen zu vermitteln, dass man aufgehen müsse in der Wärme, die die Gemeinschaft einem gibt. Darauf setzen Faschisten und das impliziert natürlich auch das Ressentiment. Ausgeschlossen werden all diejenigen aus der Gemeinschaft, die aus irgendwelchen Gründen nicht dazu gehören sollen.“

Die Verteidigung stellte damit die Frage, ob der Kommentar an die im Ausgangsbeitrag kritisierte Ausgrenzung ungeimpfter Kinder und an den beschriebenen gesellschaftlichen Konformitätsdruck anknüpfte.

Das Gericht musste diese politische Bewertung nicht übernehmen.

Nachdem es selbst festgestellt hatte, dass der Begriff „Faschist“ aus dem politischen Bereich stammt und keine Formalbeleidigung ist, durfte es seinen politischen Aussagegehalt aber auch nicht übergehen.

Genau das verlangte Art. 5 GG: nicht eine Zustimmung zur geäußerten Meinung, sondern eine ernsthafte Prüfung ihres Inhalts und ihres Zusammenhangs.

Auch öffentliches ärztliches Handeln darf kritisiert werden

Das Landgericht berücksichtigte zulasten unseres Mandanten außerdem, dass er weit entfernt von der Praxis wohnte und nicht selbst von der Behandlungsverweigerung betroffen war.

Auch das überzeugte die Verteidigung nicht.

Die Meinungsfreiheit schützt nicht nur Menschen, die persönlich betroffen sind. Jeder darf sich an einer öffentlichen Debatte über gesellschaftlich bedeutsame Vorgänge beteiligen.

Die Ärzte waren zwar keine Politiker. Sie hatten ihre Entscheidung aber selbst öffentlich bekannt gemacht. Diese Entscheidung betraf den Zugang von Kindern zu ärztlicher Behandlung während einer gesellschaftlich hoch umstrittenen Impfdebatte.

Ihr öffentlich erklärtes berufliches Handeln durfte deshalb zum Gegenstand öffentlicher Kritik werden.

Das bedeutete nicht, dass jede Formulierung zulässig sein musste. Es bedeutete aber, dass der Kommentar als möglicher Beitrag zu einer öffentlichen Auseinandersetzung geprüft werden musste – und nicht wie eine völlig anlasslose persönliche Beschimpfung.

Gab es überhaupt einen wirksamen Strafantrag?

Schließlich war offen, ob eine grundlegende Voraussetzung der Strafverfolgung erfüllt war.

Eine Beleidigung wird grundsätzlich nur verfolgt, wenn ein wirksamer Strafantrag gestellt wurde.

Diese Frage war im Verfahren so unklar, dass eine frühere Berufungshauptverhandlung ausgesetzt wurde. Das Gericht wollte zunächst prüfen lassen, ob überhaupt ein wirksamer Strafantrag vorlag.

Das spätere Urteil stützte sich schließlich unter anderem auf ein beA-Übermittlungsprotokoll und weitere Unterlagen, die kurz vor der Hauptverhandlung zur Akte gelangt waren.

Die Revision beanstandete, dass aus dem Sitzungsprotokoll nicht hervorging, dass gerade diese Unterlagen ordnungsgemäß zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden waren.

Die Verteidigung erhob diesen Angriff vorsorglich und hilfsweise, weil für die Prüfung eines Strafantrags besondere Beweisregeln gelten können.

Trotzdem blieb die entscheidende Frage:

Durfte das Gericht die für die Strafverfolgung notwendige Prozessvoraussetzung auf Unterlagen stützen, deren ordnungsgemäße Einführung in die Hauptverhandlung nicht dokumentiert war?

Ohne wirksamen Strafantrag durfte keine Verurteilung wegen Beleidigung erfolgen.

Die Revision änderte den Ausgang des Verfahrens

Die Revision führte die offenen Punkte zusammen:

Die Verfasserschaft war aus Sicht der Verteidigung nicht sicher nachgewiesen.

Der Kommentar war nicht vollständig aus seinem Zusammenhang heraus ausgelegt worden.

Andere mögliche Adressaten waren nicht ausreichend geprüft und ausgeschlossen worden.

Die besondere Bedeutung der Meinungsfreiheit war zwar erwähnt, aber nicht konsequent auf den konkreten Fall angewandt worden.

Die medizinischen und berufsrechtlichen Hintergründe der veröffentlichten Behandlungsverweigerung waren trotz entsprechender Anträge nicht weiter aufgeklärt worden.

Und es bestanden offene Fragen zum wirksamen Strafantrag.

Das Bayerische Oberste Landesgericht stellte das Verfahren am 9. Juli 2026 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und unseres Mandanten gemäß § 153 Abs. 2 StPO ein.

Der Senat verwies auf den Zeitablauf von mehr als vier Jahren, auf den von der Justiz erheblich mitverursachten langen Verfahrensgang und auf das offensichtlich fehlende Strafverfolgungsinteresse der Geschädigten.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen unseres Mandanten.

Rechtlich ist eine Einstellung kein Freispruch. Das Revisionsgericht entschied auch nicht abschließend über jeden einzelnen Angriff der Verteidigung.

Für unseren Mandanten ist das Ergebnis dennoch eindeutig:

Er ist nicht rechtskräftig verurteilt.

Er muss die Geldstrafe von 6.000 Euro nicht zahlen.

Und das Strafverfahren ist beendet.

Zwei Worte sind nicht der ganze Zusammenhang

Am Anfang standen zwei herausgelöste Worte.

Die Verteidigung prüfte, was die Instanzgerichte aus unserer Sicht nicht ausreichend geprüft hatten:

Wer hatte den Kommentar überhaupt geschrieben?

Gegen wen richtete er sich?

Was stand in dem Ausgangsbeitrag?

Welche politische Bedeutung hatten der Begriff „Faschismus“ und der Hashtag „#ichhabemitgemacht“?

Welcher tatsächliche und berufsrechtliche Hintergrund bestand?

Und waren alle Voraussetzungen einer Strafverfolgung erfüllt?

Die entscheidende Frage war nicht, ob der Kommentar höflich, ausgewogen oder empfehlenswert war.

Die Frage war, ob der Staat ihn mit einer strafrechtlichen Verurteilung und einer Geldstrafe von 6.000 Euro ahnden durfte.

Gerade bei politischen Äußerungen müssen Gerichte besonders sorgfältig arbeiten. Sie dürfen den Zusammenhang nicht verkürzen, mehrere mögliche Bedeutungen nicht einfach übergehen und ungeklärte Tatsachen nicht durch Vermutungen ersetzen.

Denn zwei Worte erzählen selten die ganze Geschichte.

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